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OG O4V-24-16

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. ·Obergericht · 2025-10-30 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. In der Anzeige vom 26. Januar 2023 an den kantonsärztlichen Dienst wurde Dr. med. A.

durch einen Hausarzt medizinisches Fehlverhalten vorgeworfen. A. habe aus völlig unklarer

Indikation einem Patienten mehrmalig in die Halsmuskulatur sowie in die lumbale Region

hochdosiert Vitamin D sowie Kortikosteroid injiziert. Dies wohl um einen MS-Schub zu

behandeln. In einem nun durchgeführten MRI bestehe der Verdacht eines grossvolumigen

Infektes oder einer grossen iatrogenen Blutung. Der Patient habe stark erhöhte

Entzündungswerte, sei zervikal völlig immobilisiert und müsse mit Operationen sowie mit

Folgen rechnen. Die i.m. Injektion mit Steroiden sei nicht mehr zeitgemäss; dies gleichzeitig

mit Vitamin D zu mischen und in den Hals zu spritzen sei fahrlässig (act. 8.4.4). Ergänzend

führt der anzeigende Hausarzt am 10. Februar 2023 aus, dass eine Aufklärung nicht

stattgefunden haben soll (act. 8.4.8). Mit ausgefülltem Formular vom 13. Februar 2023

zeigte der Patient Dr. med. A. ebenfalls beim Amt für Gesundheit an. Darin führte der

Patient unter anderem aus, dass er wiederholt Spritzen mit mehreren Einstichen in den

Nacken und in den unteren Rücken erhalten habe. Sodann sei er nicht über die Risiken

aufgeklärt worden (act. 8.4.11).

B. Mit Verfügung vom 10. November 2023 (act. 8.1.2) verwarnte die Abteilung Medizinische

Dienste Dr. med. A. wegen Verletzung der Berufspflichten (Ziff. 1). Er wurde angewiesen,

seine Patientinnen und Patienten behandlungsspezifisch aufzuklären, deren

Einverständnis für die geplanten Therapien einzuholen und für einen schriftlichen Nachweis

für die Aufklärung und das Einverständnis zu sorgen (Ziff. 2). Darüber hinaus wurde

Dr. med. A. untersagt, im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arzt Bezeichnungen zu

führen, welche suggerieren, dass ihm ein medizinischer Professorentitel von einer

Schweizer Universität verliehen wurde (Ziff. 3). Für das Verfahren stellte die Abteilung

Medizinische Dienste Dr. med. A. eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- in Rechnung

(Ziff. 4). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 5).

C. Gegen diese Verfügung liess Dr. med. A., vertreten durch Rechtsanwalt AA., am 7.

Dezember 2023 Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales einreichen (act. 8.1).

Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung.

D. Mit Entscheid vom 21. August 2024 (act. 2.2) wies das Departement Gesundheit und

Soziales den Rekurs ab.

E. Dagegen liess Dr. med. A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch durch

Rechtsanwalt AA., mit Eingabe vom 27. September 2024 (act. 1) beim Obergericht Be-

schwerde erheben, wobei er eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte.

F. Mit Eingaben vom 12. November 2024 (act. 7) liess sich das Departement Gesundheit und

Soziales (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur

Beschwerde vernehmen. Das Amt für Gesundheit, Abteilung Medizinische Dienste (im

Seite 2

Folgenden: verfügende Behörde), verzichtete mit Schreiben vom 15. November 2024

(act. 9) explizit auf eine Vernehmlassung.

G. Im Auftrag der Verfahrensleitung wurden weitere Akten der verfügenden Behörde

eingefordert (siehe dazu act. 13). In der Folge wurden die nachgereichten Akten mit

Schreiben vom 15. August 2025 dem Beschwerdeführer zur Einsicht zugestellt (act. 15).

H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen

näher eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) generell zur Behandlung von Beschwerden gegen verwaltungsinterne letztinstanzliche Verfügungen zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Die disziplinarisch ausgesprochene Verwarnung bewirkt einen Eingriff in seine rechtlich geschützten Interessen (BGE 103 Ia 426 E. 1). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

E. 2 Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder –unterschreitung. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechts- prinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Eine Ermessens- unterschreitung liegt schliesslich bei einem sich Gebundenfühlen der Behörde vor, obwohl ihr nach dem Gesetz ein Ermessen zustehen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4). Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemes- senheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario).

E. 3 Seite 3

E. 3.1 In Verwaltungsverfahren findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung,

wonach es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt

festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (Urteil des Bundesgerichts

2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird in Art. 10 Abs. 1

VRPG verdeutlicht, wonach die Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person den

Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung wesentlich ist, von Amtes wegen feststellt. Die

Ermittlung geschieht durch die Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch

Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (Art. 10 Abs. 2 VRPG).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf recht-

liches Gehör. Dazu zählt u.a. das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und Begründung

des Entscheids durch die Behörde (PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art.

29 VwVG). Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet, sich zu allen möglichen Aspekten in tatbe-

ständlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern, doch muss zumindest ersichtlich sein, auf

welchen grundlegenden Überlegungen ihre Entscheidung basiert. Die Begründungspflicht

wird verletzt, wenn es die Behörde unterlässt, in ihrer Entscheidfindung gewichtige Behaup-

tungen und Argumente zu berücksichtigen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen

Verfahrensrechts, 2020, Rz. 582; BGE 145 IV 99 E. 3; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2).

Die Begründungsdichte ist im Wesentlichen abhängig vom Entscheidungsspielraum, welcher

den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnet wird, von der Komplexität der Sach-

und/oder Rechtslage sowie von der Eingriffsintensität. An die Begründungsdichte sind

dementsprechend höhere Anforderungen zu stellen, desto weiter der den Behörden durch

die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum ist, desto komplexer sich die

Sach- und/oder Rechtslage erweist oder desto stärker ein Entscheid in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 539 m.w.H.). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Partei

die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller

Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welcher der unteren Instanz hätten unterbreitet

werden können (BGE 127 V 431 E. 3d; 126 V 130 E. 2b).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanzen u.a. nicht auf sein Vorbringen eingegangen seien, dass die Behandlung des Patienten nicht mit erheblichen und grösseren Risiken verbunden gewesen sei. Seite 4

E. 3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung u.a. aus, dass sich die verfügende Behörde in ihrer Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dies ergebe sich aufgrund von Änderungen gewisser Ziffern gegenüber dem Verfügungsentwurf. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, sei es nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit sämtlichen Parteistandpunkten auseinandersetze. Aufgrund der jeweiligen Begründung sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sowohl die Verfügung als auch den Rekursentscheid sachgerecht anzufechten. Es sei unerheblich, ob es sich um einen grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriff im Sinne von Art. 24 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes (GG, bGS 811.1) gehandelt habe. Die Aufklärungspflicht der Gesundheitsfachperson sowie das Erfordernis der Einwilligung des Patienten seien generell zu beachten.

E. 3.4 Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener Verantwor- tung ausüben, haben sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten. So haben sie unter anderem die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Dazu gehört eine genügende Aufklärung der Patientinnen und Patienten (vgl. BGE 117 Ib 197 E. 2a; WALTER FELLMANN: in: Ayer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz, 2009, Art. 40 N 101). So müssen sie den Patienten klar, verständlich und so vollständig wie möglich über die Diagnose, die Behandlungsmethode und -aussichten, Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken einer Operation, die Heilungschancen und finanzielle Fragen aufklären (Urteil des Bundesgerichts 4A_315/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 7.1. m.w.H.). Insbesondere ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über Art und Risiken der in Aussicht genommenen Behandlungsmethoden aufzuklären, es sei denn, es handle sich um alltägliche Massnahmen, die keine besondere Gefahr und keine endgültige oder länger dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit sich bringen. Massstab des Ausmasses der Aufklärung sind auf der einen Seite die vom Arzt gestellte Diagnose und die nach den medizinischen Kenntnissen des damaligen Zeitpunktes mit dem Eingriff verbundenen Risiken. Andererseits kann der Arzt im Allgemeinen davon ausgehen, dass er es mit einem verständigen Patienten zu tun hat, der im Rahmen seiner Lebenserfahrung um die allgemein bekannten Gefahren der in Frage stehenden Operation weiss. Nicht aufzuklären hat der Arzt deshalb über Komplikationen, die mit einem grösseren Eingriff regelmässig verbunden sind oder ihm folgen können, wie zum Beispiel Blutungen, Infektionen, Thrombosen oder Embolien. Zu berücksichtigen sind aber auch die konkreten Umstände (BGE 117 Ib 197 E. 3b m.w.H.)

E. 3.5 Gemäss der unbestrittenen Feststellung in der Verfügung vom 10. November 2023 wurde

dem Patienten, der unter Multiple Sklerose leidet, wiederholt Kortikosteroide gemischt mit

hochdosiertem Vitamin D injiziert (act. 8.1.2 Ziff. 6; siehe auch act. 8.4.16, 8.4.21, und

Seite 5

8.4.27). Mit Operationsbericht vom 27. Januar 2023 wurde beim Patienten ein ausgedehnter

Abszess der paravertebralen Muskulatur nuchal bis parascapulär rechts diagnostiziert (act.

8.4.7). Die Anzeigen durch den behandelnden Arzt sowie den Patienten erfolgten explizit

wegen dieser Komplikationen. Die verfügende Behörde wirft dem Beschwerdeführer in der

Verfügung vom 10. November 2023 jedoch nicht wegen der aufgetretenen Infektion sondern

wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht eine Verletzung der Berufspflichten vor. Sie

begründet dies damit, dass die durchgeführte Behandlung bei MS-Patienten mit erheblichen

Infektionsrisiken verbunden sei, ohne dies in der Verfügung zu begründen oder zu belegen.

Diese Risiken hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und im

Rekursverfahren wiederholt bestritten. Die Vorinstanz hat sich jedoch im angefochtenen

Entscheid nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Unabhängig davon, ob der Abszess

des Anzeigers auf die Behandlung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, stellt eine

Infektion bei Injektionen ein allgemein bekanntes Risiko dar (siehe dazu auch BGE 120 II

248 2.c). Dementsprechend ist im Grundsatz darüber nicht aufzuklären. Konkrete Umstände,

wonach der Beschwerdeführer den Patienten dennoch über das Infektions- bzw.

Abszessrisiko hätte aufklären müssen, werden von der Vorinstanz nicht vorgebracht. Gleich

verhält es sich mit weiteren Risiken und Nebenwirkungen, die mit der konkret durchgeführten

Therapie zusammenhängen würden: Die Vorinstanz führt dazu nicht aus, welche davon und

aus welchen Gründen aufklärungspflichtig sein sollen. Die Benennung spezifischer Risiken

und eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Patient über diese Risiken hätte

aufgeklärt werden müssen, sind allerdings zentral für die Frage, ob der Beschwerdeführer

seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Unbestritten ist zudem, dass der

Beschwerdeführer den Patienten über die schulmedizinische Behandlung aufgeklärt hat,

welche ebenfalls mit der Injektion von Steroiden verbunden ist. Inwiefern bei einer Mischung

von Kortison und Vitamin D bei MS-Patienten ein grösseres Infektionsrisiko besteht, geht aus

dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Diesbezüglich gilt es im Weiteren zu beachten,

dass der Patient ausdrücklich eine Behandlung mit Vitamin D wünschte, womit nicht per se

auszuschliessen ist, dass er über allfällige Risiken bereits vor der Behandlung informiert war.

Damit ist nicht erstellt, über welche Risiken und Nebenwirkungen der Beschwerdeführer den

Patienten hätte aufklären müssen, bzw. ob diesbezüglich nebst der Aufklärung über die

schulmedizinische Behandlung überhaupt eine Aufklärungspflicht bestand. Insofern hat die

Vorinstanz relevante Sachverhaltsaspekte nicht überprüft und die Begründungspflicht

verletzt, was als Gehörsverletzung zu taxieren ist.

E. 4.1 Art. 40 MedBG lit. d lässt Werbung nur zu, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Irreführung ist jede Diskrepanz zwischen dem durch eine Angabe hervorgerufenen Verständnis des Seite 6 Durchschnittsadressaten und den tatsächlichen Gegebenheiten (VIRGILIA RUMETSCH, a.a.O., B N 549 m.w.H.). Hinsichtlich der Bezeichnung als Professor wird die Auffassung vertreten, dass der im geschäftlichen Bereich geführte Professorentitel nicht fachgebietsfremd sein dürfe, also bei Arztwerbung dem Fachgebiet Medizin zugehörig sein müsse. Eine Fachgebietsfremdheit des von einem Arzt im geschäftlichen Verkehr geführten Professorentitels kann als irreführend betrachtet werden, da die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Titel mit der medizinischen Tätigkeit des Arztes in Zusammenhang steht (siehe zum Ganzen VIRGILIA RUMETSCH, a.a.O., B N 568 m.w.H.).

E. 4.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Titel des Gastprofessors dem Beschwerdeführer von einer Wirtschaftsfakultät und nicht einer medizinischen Fakultät verliehen worden sei. Bezeichnend dafür sei, dass es sich bei seinem Professor-Vater Prof. Dr. Dr. B. um einen Wirtschaftswissenschaftler handle. Indem er den Professorentitel vor den akademischen Grad "Dr. med." stelle, werde suggeriert, dass es sich um eine medizinische Professur handle. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es bei der Wirtschaftsfakultät, welche ihm diesen Titel verliehen habe, eine medizinische Abteilung gebe, sei irrelevant. Fakt sei, dass es sich bei der verleihenden Fakultät nicht um eine medizinische handle. Die Bezeichnung sei geeignet, das unbefangene Durchschnittspublikum zur Annahme zu verleiten, dass es sich beim Professorentitel um einen medizinischen Titel handle.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen hauptsächlich ein, dass die medizinische Abteilung des Studienzentrums X. die Werke und das Schaffen des Beschwerdeführers inhaltlich beurteilt und als eines Professors würdig qualifiziert habe. Da Prof. Dr. Dr. B. die wissenschaftliche Leitung des Zentrums inne habe, habe er formell als Prof. Vater des Beschwerdeführers fungiert, was seinen Prof. Titel jedoch nicht zu einem wirtschaftswissenschaftlichen mache. Das Schaffen des Beschwerdeführers sei immer medizinischer Natur gewesen.

E. 4.4 Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer im Beschluss der europäischen Universität in Belgrad vom 15. Oktober 2018 zum "Gastprofessor für den wissenschaftlichen Bereich Internationales Management und Geschäft" ernannt wurde (act. 8.4.2.). Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er eine medizinische Professur innehabe, überzeugen nicht. Die Verwendung des Professorentitels ist somit als irreführende Werbung zu verstehen, da das Durchschnittspublikum den falschen Eindruck gewinnt, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Titel für besondere Verdienste auf dem Gebiet der Medizin erhalten hat (vgl. BGE 117 IV 324 E. 2.b). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift Seite 7 betreffend Empfehlungen der FMH oder Kennzeichnung ausländischer Titel sowie zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) weiter einzugehen. Es liegt eine Berufspflichtverletzung im Sinne von Art. 40 lit. d MedBG vor.

E. 5.1 Eine Verletzung der Berufspflichten kann mit Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 MedBG sanktioniert werden. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht neben der Verwarnung (lit. a), dem Verweis (lit. b) und der Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c) ein befristetes oder ein dauerhaftes Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. d und

e) vor.

E. 5.2 Die Vorinstanz führt im Rekursentscheid aus, dass die Schwere der Berufspflichtverletzung im konkreten Fall zwar als gering einzustufen sei, trotzdem wiege sie nicht so leicht, dass auf eine Disziplinierung ganz verzichtet werden könne. Insbesondere die fehlende Dokumentation zur Aufklärung des Patienten, aufgrund welcher sich nicht prüfen lasse, ob diese (rechtsgenüglich) vorgenommen worden sei, berge eine genügende Schwere, um gestützt darauf eine Sanktion auszusprechen.

E. 5.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verkenne die Vorinstanz, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht aufsichtsrechtlich – anders als auftragsrechtlich – nur in schweren Fällen eine Berufspflichtverletzung darstellen würde. Dasselbe gelte für die Verletzung der Dokumentationspflicht: Nur wenn ein vertragswidriges Verhalten eines Arztes zusätzlich seine Vertrauenswürdigkeit in Frage stelle und damit ein grobes Fehlverhalten zu bejahen sei, rechtfertige sich eine Disziplinarmassnahme nach Art. 43 MedBG.

E. 5.4 Bei der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist zu berücksichtigen, dass der verfügenden Behörde dabei ein erhebliches Ermessen zuzugestehen ist, wobei das Obergericht die Ermessensausübung der Vorinstanz und der verfügenden Behörde nicht frei überprüft. Bei der Verwarnung handelt es sich um die leichtest mögliche Sanktion. Auf diese kann nur in ausserordentlichen Fällen verzichtet werden, da es sich dabei schon um eine sehr gering- fügige Disziplinarmassnahme handelt (Urteile des Bundesgerichts 2C_209/2022 vom 22. No- vember 2022 E. 4.2; 2C_988/2017 vom 19. September 2018 E. 6.1). Vorliegend kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer gegen die Aufklärungspflicht verstossen hat, da aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht, welche aufklärungspflichtigen Risiken beim Patienten bestanden. Somit ist fraglich, ob das Verbot irreführender Werbung für sich allein betrachtet, eine Verwarnung rechtfertigt. Dies Frage kann jedoch nicht erstinstanzlich vom Obergericht geklärt werden, da diesem die Überprüfung der Angemessenheit verwehrt ist. Seite 8

E. 6 In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat. Zudem liegt aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht eine Gehörsverletzung vor. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, quasi erstinstanzlich aufklärungspflichtige Risiken, welche mit der spezifischen Behandlung des Patienten verbunden waren, abzuklären, zumal es sich bei der verfügenden Behörde um eine medizinische Fachbehörde handelt und die Kognition des Obergerichts beschränkt ist. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Dabei wird diese zum einen präzisieren müssen, welche Risiken der konkret durchgeführten Behandlung aus welchen Gründen einer Aufklärung bzw. einer Dokumentation bedürft hätten. Allenfalls wird sie auch zu überprüfen haben, inwiefern der Patient über allfällige Risiken bereits informiert war. Sollte sie zum Schluss kommen, dass mit der Behandlung keine aufklärungspflichtigen Risiken verbunden waren bzw. beim Patienten keine Aufklärungspflicht bestand, hat sie weiter zu prüfen, ob der Verstoss gegen das Verbot irreführender Werbung für sich allein eine Verwarnung rechtfertigt. Es steht der Vorinstanz frei, die Sache ihrerseits an die verfügende Behörde zurückzuweisen.

E. 7 Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Rückweisung einer Sache an eine Vorinstanz zur neuen Entscheidung mit offenem Ausgang gilt im Hinblick auf die Kostenverteilung als vollständiges Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei, sodass dieser keine Kosten auf- erlegt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 9; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3641). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwer- deführer den Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten. Da die Vorinstanz mit ihren Begehren nicht durchdringt und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, ist ihr die Entscheidgebühr aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 1‘500.-- als angemessen, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung verzichtet wird.

E. 8 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent-

schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht

zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder

Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss ist

dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die Entschädigung

setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als

Seite 9

Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS

145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal

festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1

AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den

besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der

Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt

werden in

a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von

Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist;

b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen

betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in

der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und

c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen

überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche

Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in

aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt.

Der Anwalt des Beschwerdeführers macht eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren

von insgesamt Fr. 3'676.90 geltend. In Verwaltungsverfahren vor dem Obergericht wird das

Honorar allerdings pauschal bemessen. Der vorliegende Fall ist der untersten Kategorie

zuzuordnen, beschränkte sich die Thematik doch auf die Rüge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs bzw. der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der

Verwendung des irreführenden Professorentitels. Es waren dabei keine schwierigen

Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren. In Anbetracht

der Umstände erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 3‘000.-- für das

Beschwerdeverfahren als angemessen. Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4 % sowie

E. 8.1 % für die Mehrwertsteuer, was total zu einer Entschädigung von Fr. 3'372.70 führt. Diese Entschädigung ist aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel und der Rückweisung der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG).

E. 8a einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist;

E. 8b mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und

E. 8c schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Der Anwalt des Beschwerdeführers macht eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'676.90 geltend. In Verwaltungsverfahren vor dem Obergericht wird das Honorar allerdings pauschal bemessen. Der vorliegende Fall ist der untersten Kategorie zuzuordnen, beschränkte sich die Thematik doch auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Verwendung des irreführenden Professorentitels. Es waren dabei keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren. In Anbetracht der Umstände erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 3‘000.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4 % sowie

E. 9 Das vorliegende Urteil schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Es ist daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich seine Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet (BGE 133 V 477 E. 4.2). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. wird der Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 21. August 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kosten-vorschuss von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'372.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Amt für Gesundheit, mit Gerichtsurkunde

- Departement Gesundheit und Soziales, mit Gerichtsurkunde nach Rechtskraft an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Daniel Hofmann MLaw Gabriel Barben versandt am: Seite 11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung

Urteil vom 30. Oktober 2025

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer

Oberrichter E. Graf, P. Louis

Obergerichtsschreiber G. Barben

Verfahren Nr. O4V 24 16

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführer A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17,

9102 Herisau

Verfügende Behörde Amt für Gesundheit, Abteilung Medizinische Dienste

Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau

Gegenstand Verwarnung wegen Verletzung von Berufspflichten

Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements

Gesundheit und Soziales vom 21. August 2024

Rechtsbegehren

a) des Beschwerdeführers:

I. Materiellrechtliche Anträge

1. Der angefochtene Entscheid vom 21. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben

und die Angelegenheit sei an die Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;

2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vom 21. August 2024 vollumfänglich

aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

zurückzuweisen;

3. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid vom 21. August 2024 vollumfänglich

sowie ersatzlos aufzuheben;

4. Subeventualiter sei das Aufsichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen;

5. Subeventualiter seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Verfahrensausgang

entsprechend vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei für

das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4734.-- gemäss

Kostennote vom 19. April 2024 und für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung im Umfang von Fr. 7'029.90 gemäss Kostennote vom 31. August

2023 zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt. von 8.1 %) zu Lasten des

Staates.

II. Verfahrensrechtlicher Antrag

Die vorinstanzlichen Akten seien zu edieren.

b) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

c) der verfügenden Behörde:

Keine Anträge.

Sachverhalt

A. In der Anzeige vom 26. Januar 2023 an den kantonsärztlichen Dienst wurde Dr. med. A.

durch einen Hausarzt medizinisches Fehlverhalten vorgeworfen. A. habe aus völlig unklarer

Indikation einem Patienten mehrmalig in die Halsmuskulatur sowie in die lumbale Region

hochdosiert Vitamin D sowie Kortikosteroid injiziert. Dies wohl um einen MS-Schub zu

behandeln. In einem nun durchgeführten MRI bestehe der Verdacht eines grossvolumigen

Infektes oder einer grossen iatrogenen Blutung. Der Patient habe stark erhöhte

Entzündungswerte, sei zervikal völlig immobilisiert und müsse mit Operationen sowie mit

Folgen rechnen. Die i.m. Injektion mit Steroiden sei nicht mehr zeitgemäss; dies gleichzeitig

mit Vitamin D zu mischen und in den Hals zu spritzen sei fahrlässig (act. 8.4.4). Ergänzend

führt der anzeigende Hausarzt am 10. Februar 2023 aus, dass eine Aufklärung nicht

stattgefunden haben soll (act. 8.4.8). Mit ausgefülltem Formular vom 13. Februar 2023

zeigte der Patient Dr. med. A. ebenfalls beim Amt für Gesundheit an. Darin führte der

Patient unter anderem aus, dass er wiederholt Spritzen mit mehreren Einstichen in den

Nacken und in den unteren Rücken erhalten habe. Sodann sei er nicht über die Risiken

aufgeklärt worden (act. 8.4.11).

B. Mit Verfügung vom 10. November 2023 (act. 8.1.2) verwarnte die Abteilung Medizinische

Dienste Dr. med. A. wegen Verletzung der Berufspflichten (Ziff. 1). Er wurde angewiesen,

seine Patientinnen und Patienten behandlungsspezifisch aufzuklären, deren

Einverständnis für die geplanten Therapien einzuholen und für einen schriftlichen Nachweis

für die Aufklärung und das Einverständnis zu sorgen (Ziff. 2). Darüber hinaus wurde

Dr. med. A. untersagt, im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arzt Bezeichnungen zu

führen, welche suggerieren, dass ihm ein medizinischer Professorentitel von einer

Schweizer Universität verliehen wurde (Ziff. 3). Für das Verfahren stellte die Abteilung

Medizinische Dienste Dr. med. A. eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- in Rechnung

(Ziff. 4). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 5).

C. Gegen diese Verfügung liess Dr. med. A., vertreten durch Rechtsanwalt AA., am 7.

Dezember 2023 Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales einreichen (act. 8.1).

Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung.

D. Mit Entscheid vom 21. August 2024 (act. 2.2) wies das Departement Gesundheit und

Soziales den Rekurs ab.

E. Dagegen liess Dr. med. A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch durch

Rechtsanwalt AA., mit Eingabe vom 27. September 2024 (act. 1) beim Obergericht Be-

schwerde erheben, wobei er eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte.

F. Mit Eingaben vom 12. November 2024 (act. 7) liess sich das Departement Gesundheit und

Soziales (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur

Beschwerde vernehmen. Das Amt für Gesundheit, Abteilung Medizinische Dienste (im

Seite 2

Folgenden: verfügende Behörde), verzichtete mit Schreiben vom 15. November 2024

(act. 9) explizit auf eine Vernehmlassung.

G. Im Auftrag der Verfahrensleitung wurden weitere Akten der verfügenden Behörde

eingefordert (siehe dazu act. 13). In der Folge wurden die nachgereichten Akten mit

Schreiben vom 15. August 2025 dem Beschwerdeführer zur Einsicht zugestellt (act. 15).

H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen

näher eingegangen.

Erwägungen

1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt,

dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, bGS 143.1) generell zur Behandlung von Beschwerden gegen verwaltungsinterne

letztinstanzliche Verfügungen zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht

eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids

formell beschwert. Die disziplinarisch ausgesprochene Verwarnung bewirkt einen Eingriff in

seine rechtlich geschützten Interessen (BGE 103 Ia 426 E. 1). Auf die Beschwerde ist damit

einzutreten.

2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts

gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich

allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung

des Ermessens zählt, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder –unterschreitung.

Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr

das Gesetz keines einräumt. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar

im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck

der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechts-

prinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von

Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Eine Ermessens-

unterschreitung liegt schliesslich bei einem sich Gebundenfühlen der Behörde vor, obwohl

ihr nach dem Gesetz ein Ermessen zustehen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2019

vom 9. Dezember 2020 E. 4). Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den

Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemes-

senheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario).

3.

Seite 3

3.1 In Verwaltungsverfahren findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung,

wonach es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt

festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (Urteil des Bundesgerichts

2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird in Art. 10 Abs. 1

VRPG verdeutlicht, wonach die Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person den

Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung wesentlich ist, von Amtes wegen feststellt. Die

Ermittlung geschieht durch die Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch

Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (Art. 10 Abs. 2 VRPG).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf recht-

liches Gehör. Dazu zählt u.a. das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und Begründung

des Entscheids durch die Behörde (PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art.

29 VwVG). Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet, sich zu allen möglichen Aspekten in tatbe-

ständlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern, doch muss zumindest ersichtlich sein, auf

welchen grundlegenden Überlegungen ihre Entscheidung basiert. Die Begründungspflicht

wird verletzt, wenn es die Behörde unterlässt, in ihrer Entscheidfindung gewichtige Behaup-

tungen und Argumente zu berücksichtigen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen

Verfahrensrechts, 2020, Rz. 582; BGE 145 IV 99 E. 3; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2).

Die Begründungsdichte ist im Wesentlichen abhängig vom Entscheidungsspielraum, welcher

den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnet wird, von der Komplexität der Sach-

und/oder Rechtslage sowie von der Eingriffsintensität. An die Begründungsdichte sind

dementsprechend höhere Anforderungen zu stellen, desto weiter der den Behörden durch

die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum ist, desto komplexer sich die

Sach- und/oder Rechtslage erweist oder desto stärker ein Entscheid in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 539 m.w.H.). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Partei

die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller

Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welcher der unteren Instanz hätten unterbreitet

werden können (BGE 127 V 431 E. 3d; 126 V 130 E. 2b).

3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanzen u.a.

nicht auf sein Vorbringen eingegangen seien, dass die Behandlung des Patienten nicht mit

erheblichen und grösseren Risiken verbunden gewesen sei.

Seite 4

3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung u.a. aus, dass sich die verfügende Behörde in

ihrer Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dies

ergebe sich aufgrund von Änderungen gewisser Ziffern gegenüber dem Verfügungsentwurf.

Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, sei es nicht erforderlich, dass sich eine

Behörde mit sämtlichen Parteistandpunkten auseinandersetze. Aufgrund der jeweiligen

Begründung sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sowohl die Verfügung als auch

den Rekursentscheid sachgerecht anzufechten. Es sei unerheblich, ob es sich um einen

grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriff im Sinne von Art. 24 Abs. 3 des

Gesundheitsgesetzes (GG, bGS 811.1) gehandelt habe. Die Aufklärungspflicht der

Gesundheitsfachperson sowie das Erfordernis der Einwilligung des Patienten seien generell

zu beachten.

3.4 Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener Verantwor-

tung ausüben, haben sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten zu halten. So

haben sie unter anderem die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Dazu

gehört eine genügende Aufklärung der Patientinnen und Patienten (vgl. BGE 117 Ib 197 E.

2a; WALTER FELLMANN: in: Ayer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz, 2009,

Art. 40 N 101). So müssen sie den Patienten klar, verständlich und so vollständig wie möglich

über die Diagnose, die Behandlungsmethode und -aussichten, Alternativen zur

vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken einer Operation, die Heilungschancen und

finanzielle Fragen aufklären (Urteil des Bundesgerichts 4A_315/2022 vom 13. Dezember

2022 E. 7.1. m.w.H.). Insbesondere ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über Art und

Risiken der in Aussicht genommenen Behandlungsmethoden aufzuklären, es sei denn, es

handle sich um alltägliche Massnahmen, die keine besondere Gefahr und keine endgültige

oder länger dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit sich bringen. Massstab

des Ausmasses der Aufklärung sind auf der einen Seite die vom Arzt gestellte Diagnose und

die nach den medizinischen Kenntnissen des damaligen Zeitpunktes mit dem Eingriff

verbundenen Risiken. Andererseits kann der Arzt im Allgemeinen davon ausgehen, dass er

es mit einem verständigen Patienten zu tun hat, der im Rahmen seiner Lebenserfahrung um

die allgemein bekannten Gefahren der in Frage stehenden Operation weiss. Nicht

aufzuklären hat der Arzt deshalb über Komplikationen, die mit einem grösseren Eingriff

regelmässig verbunden sind oder ihm folgen können, wie zum Beispiel Blutungen,

Infektionen, Thrombosen oder Embolien. Zu berücksichtigen sind aber auch die konkreten

Umstände (BGE 117 Ib 197 E. 3b m.w.H.)

3.5 Gemäss der unbestrittenen Feststellung in der Verfügung vom 10. November 2023 wurde

dem Patienten, der unter Multiple Sklerose leidet, wiederholt Kortikosteroide gemischt mit

hochdosiertem Vitamin D injiziert (act. 8.1.2 Ziff. 6; siehe auch act. 8.4.16, 8.4.21, und

Seite 5

8.4.27). Mit Operationsbericht vom 27. Januar 2023 wurde beim Patienten ein ausgedehnter

Abszess der paravertebralen Muskulatur nuchal bis parascapulär rechts diagnostiziert (act.

8.4.7). Die Anzeigen durch den behandelnden Arzt sowie den Patienten erfolgten explizit

wegen dieser Komplikationen. Die verfügende Behörde wirft dem Beschwerdeführer in der

Verfügung vom 10. November 2023 jedoch nicht wegen der aufgetretenen Infektion sondern

wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht eine Verletzung der Berufspflichten vor. Sie

begründet dies damit, dass die durchgeführte Behandlung bei MS-Patienten mit erheblichen

Infektionsrisiken verbunden sei, ohne dies in der Verfügung zu begründen oder zu belegen.

Diese Risiken hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und im

Rekursverfahren wiederholt bestritten. Die Vorinstanz hat sich jedoch im angefochtenen

Entscheid nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Unabhängig davon, ob der Abszess

des Anzeigers auf die Behandlung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, stellt eine

Infektion bei Injektionen ein allgemein bekanntes Risiko dar (siehe dazu auch BGE 120 II

248 2.c). Dementsprechend ist im Grundsatz darüber nicht aufzuklären. Konkrete Umstände,

wonach der Beschwerdeführer den Patienten dennoch über das Infektions- bzw.

Abszessrisiko hätte aufklären müssen, werden von der Vorinstanz nicht vorgebracht. Gleich

verhält es sich mit weiteren Risiken und Nebenwirkungen, die mit der konkret durchgeführten

Therapie zusammenhängen würden: Die Vorinstanz führt dazu nicht aus, welche davon und

aus welchen Gründen aufklärungspflichtig sein sollen. Die Benennung spezifischer Risiken

und eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Patient über diese Risiken hätte

aufgeklärt werden müssen, sind allerdings zentral für die Frage, ob der Beschwerdeführer

seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Unbestritten ist zudem, dass der

Beschwerdeführer den Patienten über die schulmedizinische Behandlung aufgeklärt hat,

welche ebenfalls mit der Injektion von Steroiden verbunden ist. Inwiefern bei einer Mischung

von Kortison und Vitamin D bei MS-Patienten ein grösseres Infektionsrisiko besteht, geht aus

dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Diesbezüglich gilt es im Weiteren zu beachten,

dass der Patient ausdrücklich eine Behandlung mit Vitamin D wünschte, womit nicht per se

auszuschliessen ist, dass er über allfällige Risiken bereits vor der Behandlung informiert war.

Damit ist nicht erstellt, über welche Risiken und Nebenwirkungen der Beschwerdeführer den

Patienten hätte aufklären müssen, bzw. ob diesbezüglich nebst der Aufklärung über die

schulmedizinische Behandlung überhaupt eine Aufklärungspflicht bestand. Insofern hat die

Vorinstanz relevante Sachverhaltsaspekte nicht überprüft und die Begründungspflicht

verletzt, was als Gehörsverletzung zu taxieren ist.

4.

4.1 Art. 40 MedBG lit. d lässt Werbung nur zu, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis

entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Irreführung ist jede Diskrepanz

zwischen dem durch eine Angabe hervorgerufenen Verständnis des

Seite 6

Durchschnittsadressaten und den tatsächlichen Gegebenheiten (VIRGILIA RUMETSCH, a.a.O.,

B N 549 m.w.H.). Hinsichtlich der Bezeichnung als Professor wird die Auffassung vertreten,

dass der im geschäftlichen Bereich geführte Professorentitel nicht fachgebietsfremd sein

dürfe, also bei Arztwerbung dem Fachgebiet Medizin zugehörig sein müsse. Eine

Fachgebietsfremdheit des von einem Arzt im geschäftlichen Verkehr geführten

Professorentitels kann als irreführend betrachtet werden, da die angesprochenen

Verkehrskreise ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Titel mit der medizinischen

Tätigkeit des Arztes in Zusammenhang steht (siehe zum Ganzen VIRGILIA RUMETSCH, a.a.O.,

B N 568 m.w.H.).

4.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Titel des

Gastprofessors dem Beschwerdeführer von einer Wirtschaftsfakultät und nicht einer

medizinischen Fakultät verliehen worden sei. Bezeichnend dafür sei, dass es sich bei seinem

Professor-Vater Prof. Dr. Dr. B. um einen Wirtschaftswissenschaftler handle. Indem er den

Professorentitel vor den akademischen Grad "Dr. med." stelle, werde suggeriert, dass es sich

um eine medizinische Professur handle. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es bei

der Wirtschaftsfakultät, welche ihm diesen Titel verliehen habe, eine medizinische Abteilung

gebe, sei irrelevant. Fakt sei, dass es sich bei der verleihenden Fakultät nicht um eine

medizinische handle. Die Bezeichnung sei geeignet, das unbefangene

Durchschnittspublikum zur Annahme zu verleiten, dass es sich beim Professorentitel um

einen medizinischen Titel handle.

4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen hauptsächlich ein, dass die medizinische Abteilung

des Studienzentrums X. die Werke und das Schaffen des Beschwerdeführers inhaltlich

beurteilt und als eines Professors würdig qualifiziert habe. Da Prof. Dr. Dr. B. die

wissenschaftliche Leitung des Zentrums inne habe, habe er formell als Prof. Vater des

Beschwerdeführers fungiert, was seinen Prof. Titel jedoch nicht zu einem

wirtschaftswissenschaftlichen mache. Das Schaffen des Beschwerdeführers sei immer

medizinischer Natur gewesen.

4.4 Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer im Beschluss der europäischen Universität

in Belgrad vom 15. Oktober 2018 zum "Gastprofessor für den wissenschaftlichen Bereich

Internationales Management und Geschäft" ernannt wurde (act. 8.4.2.). Ausführungen des

Beschwerdeführers, wonach er eine medizinische Professur innehabe, überzeugen nicht.

Die Verwendung des Professorentitels ist somit als irreführende Werbung zu verstehen, da

das Durchschnittspublikum den falschen Eindruck gewinnt, dass der Beschwerdeführer den

fraglichen Titel für besondere Verdienste auf dem Gebiet der Medizin erhalten hat (vgl. BGE

117 IV 324 E. 2.b). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift

Seite 7

betreffend Empfehlungen der FMH oder Kennzeichnung ausländischer Titel sowie zum

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) weiter einzugehen. Es

liegt eine Berufspflichtverletzung im Sinne von Art. 40 lit. d MedBG vor.

5.

5.1 Eine Verletzung der Berufspflichten kann mit Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43

MedBG sanktioniert werden. Art. 43 Abs. 1 MedBG sieht neben der Verwarnung (lit. a), dem

Verweis (lit. b) und der Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c) ein befristetes oder ein dauerhaftes

Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. d und

e) vor.

5.2 Die Vorinstanz führt im Rekursentscheid aus, dass die Schwere der Berufspflichtverletzung

im konkreten Fall zwar als gering einzustufen sei, trotzdem wiege sie nicht so leicht, dass auf

eine Disziplinierung ganz verzichtet werden könne. Insbesondere die fehlende

Dokumentation zur Aufklärung des Patienten, aufgrund welcher sich nicht prüfen lasse, ob

diese (rechtsgenüglich) vorgenommen worden sei, berge eine genügende Schwere, um

gestützt darauf eine Sanktion auszusprechen.

5.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verkenne die Vorinstanz, dass eine Verletzung der

Aufklärungspflicht aufsichtsrechtlich – anders als auftragsrechtlich – nur in schweren Fällen

eine Berufspflichtverletzung darstellen würde. Dasselbe gelte für die Verletzung der

Dokumentationspflicht: Nur wenn ein vertragswidriges Verhalten eines Arztes zusätzlich

seine Vertrauenswürdigkeit in Frage stelle und damit ein grobes Fehlverhalten zu bejahen

sei, rechtfertige sich eine Disziplinarmassnahme nach Art. 43 MedBG.

5.4 Bei der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist zu berücksichtigen, dass der verfügenden

Behörde dabei ein erhebliches Ermessen zuzugestehen ist, wobei das Obergericht die

Ermessensausübung der Vorinstanz und der verfügenden Behörde nicht frei überprüft. Bei

der Verwarnung handelt es sich um die leichtest mögliche Sanktion. Auf diese kann nur in

ausserordentlichen Fällen verzichtet werden, da es sich dabei schon um eine sehr gering-

fügige Disziplinarmassnahme handelt (Urteile des Bundesgerichts 2C_209/2022 vom 22. No-

vember 2022 E. 4.2; 2C_988/2017 vom 19. September 2018 E. 6.1). Vorliegend kann jedoch

nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer gegen die Aufklärungspflicht verstossen hat,

da aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht, welche aufklärungspflichtigen

Risiken beim Patienten bestanden. Somit ist fraglich, ob das Verbot irreführender Werbung

für sich allein betrachtet, eine Verwarnung rechtfertigt. Dies Frage kann jedoch nicht

erstinstanzlich vom Obergericht geklärt werden, da diesem die Überprüfung der

Angemessenheit verwehrt ist.

Seite 8

6. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz

den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen

berücksichtigt hat. Zudem liegt aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht eine

Gehörsverletzung vor. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, quasi erstinstanzlich

aufklärungspflichtige Risiken, welche mit der spezifischen Behandlung des Patienten

verbunden waren, abzuklären, zumal es sich bei der verfügenden Behörde um eine

medizinische Fachbehörde handelt und die Kognition des Obergerichts beschränkt ist.

Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 59

VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Dabei wird diese zum einen präzisieren müssen, welche

Risiken der konkret durchgeführten Behandlung aus welchen Gründen einer Aufklärung bzw.

einer Dokumentation bedürft hätten. Allenfalls wird sie auch zu überprüfen haben, inwiefern

der Patient über allfällige Risiken bereits informiert war. Sollte sie zum Schluss kommen,

dass mit der Behandlung keine aufklärungspflichtigen Risiken verbunden waren bzw. beim

Patienten keine Aufklärungspflicht bestand, hat sie weiter zu prüfen, ob der Verstoss gegen

das Verbot irreführender Werbung für sich allein eine Verwarnung rechtfertigt. Es steht der

Vorinstanz frei, die Sache ihrerseits an die verfügende Behörde zurückzuweisen.

7. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor

Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf

dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Rückweisung einer Sache an eine Vorinstanz

zur neuen Entscheidung mit offenem Ausgang gilt im Hinblick auf die Kostenverteilung als

vollständiges Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei, sodass dieser keine Kosten auf-

erlegt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 9;

WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3641). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwer-

deführer den Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten. Da die Vorinstanz mit

ihren Begehren nicht durchdringt und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, ist ihr die

Entscheidgebühr aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren

in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint eine Entscheidgebühr von insgesamt

Fr. 1‘500.-- als angemessen, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die

Erhebung verzichtet wird.

8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent-

schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht

zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder

Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss ist

dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die Entschädigung

setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als

Seite 9

Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS

145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal

festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1

AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den

besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der

Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt

werden in

a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von

Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist;

b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen

betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in

der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und

c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen

überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche

Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in

aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt.

Der Anwalt des Beschwerdeführers macht eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren

von insgesamt Fr. 3'676.90 geltend. In Verwaltungsverfahren vor dem Obergericht wird das

Honorar allerdings pauschal bemessen. Der vorliegende Fall ist der untersten Kategorie

zuzuordnen, beschränkte sich die Thematik doch auf die Rüge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs bzw. der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der

Verwendung des irreführenden Professorentitels. Es waren dabei keine schwierigen

Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren. In Anbetracht

der Umstände erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 3‘000.-- für das

Beschwerdeverfahren als angemessen. Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4 % sowie

8.1 % für die Mehrwertsteuer, was total zu einer Entschädigung von Fr. 3'372.70 führt. Diese

Entschädigung ist aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel und der Rückweisung der

Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG).

9. Das vorliegende Urteil schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache an die

Vorinstanz zurück. Es ist daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb

sich seine Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet

(BGE 133 V 477 E. 4.2).

Seite 10

Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. wird der Rekursentscheid des

Departements Gesundheit und Soziales vom 21. August 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse

genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kosten-vorschuss von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 3'372.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Amt für Gesundheit, mit Gerichtsurkunde

- Departement Gesundheit und Soziales, mit Gerichtsurkunde

nach Rechtskraft an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post

Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Daniel Hofmann MLaw Gabriel Barben

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